Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgeblich. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.